Start › B2.8 Krankheiten der Sinnesorgane › 6288.61
Position 6288.61 — Mendelsche ophthalmologische Krankheiten bei Patienten und Patientinnen mit Symptomen, für welche verschiedene Krankheiten aus dieser Gruppe in Frage kommen und entsprechend gesucht werden (Differentialdiagnostik); mit bioinformatischer Auswertung inkl. Resultaterstellung für 11 bis 100 Gene
| Taxpunkte | 2970.0 |
|---|---|
| Höchstpreis | Fr. 2’970.00 |
| Analysentechnik | Hochdurchsatz-Sequenzierung mit gezielter bioinformatischer Auswertung der für die Krankheitssymptomatik in Frage kommenden 11-100 bekannten Gene und Erstellung des komplexen Resultatberichts. |
| Probenmaterial | Nicht spezifiziert |
| Resultat | Nicht spezifiziert |
| Anwendungen pro Primärprobe | 1 |
| Fachbereich | Genetik |
| Analysengruppe | Spezialanalyse |
| Aufnahme / letzte Änderung | — / 01.07.2026 |
Limitationen
Bemerkungen
1. Die Analysen müssen gemäss den Kapiteln 4 bis 8 der „Bonnes Pratiques“ der Schweizerischen Gesellschaft für Medizinische Genetik (SGMG), Version 2 vom Januar 2026, durchgeführt werden. Das Dokument ist einsehbar unter www.bag.admin.ch/ref. 2. Für die Bestätigung positiver Resultate der Hochdurchsatz-Sequenzierung muss die Sequenzierung nach Sanger mit der Position 6013.58 verrechnet werden. 3. Für die notwendige Überprüfung bei Familienangehörigen muss die Position 6009.09 verrechnet werden. 4. Falls die Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Analyse aufgeteilt werden, muss das Labor, das den ärztlichen Auftrag erhält, ein Leistungserbringer nach KVG sein und dessen Leitung trägt die Verantwortung für den ganzen Ablauf der Untersuchung inkl. Resultaterstellung und Rechnungstellung an den Schuldner oder an die Schuldnerin der Vergütung (Patient/-in oder Krankenversicherer). 5. Der Tarif setzt sich zusammen aus der eigentlichen Sequenzierung (2070 Taxpunkte) und der bioinformatischen Auswertung inkl. Resultaterstellung für 11-100 Gene (900 Taxpunkte).
Kumulierbarkeit
1. Die Position kann mit einer oder mehreren der folgenden Positionen des Kapitels B0 kumuliert werden: 6001.03, 6002.04, 6006.07, 6009.09, 6013.58. Sie kann auch mit einer oder mehreren Chromosomenanalysen des Kapitels B1 kumuliert werden. 2. Sie kann nur mit einer der folgenden molekularbiologischen Analysen des Kapitels B2 kumuliert werden: 6283.55, 6284.55, 6285.55, 6286.55, 6287.55
Das Labor darf höchstens diese Taxpunkte verrechnen, und die Kasse zahlt nur, wenn die Limitation erfüllt ist. Laborrechnung-Check: CHF 19
Entwicklung der Taxpunkte
| Stand | TP | Höchstpreis |
|---|---|---|
| 01.01.2023 | 2970.0 | Fr. 2’970.00 |
Wer darf die Analyse durchführen und verrechnen?
| Auftragslaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (im Fremdauftrag) | ja |
| Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (für Eigenbedarf ) | ja |
| Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (im Fremdauftrag) | ja |
| Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 2 KVV (für Eigenbedarf) | ja |
| Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 2 KVV (im Fremdauftrag) | nein |
| Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b KVV (für Eigenbedarf) | nein |
| Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin (im Fremdauftrag) | nein |
| Praxislaboratorium eines Arztes/ einer Ärztin (für Eigenbedarf) | nein |
| Hausbesuch (für Eigenbedarf) | nein |
| Schnelle Analyse | nein |
Weitere Positionen im Kapitel B2.8
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