Analysenliste

Start › B2.3 Metabolische und endokrine Krankheiten › 6230.60

Position 6230.60 — Porphyrien

Taxpunkte2610.0
HöchstpreisFr. 2’610.00
AnalysentechnikHochdurchsatz-Sequenzierung mit gezielter bioinformatischer Auswertung der für die Krankheitssymptomatik in Frage kommenden 1-10 bekannten Gene und Erstellung des komplexen Resultatberichts.
ProbenmaterialNicht spezifiziert
ResultatNicht spezifiziert
Anwendungen pro Primärprobe1
FachbereichChemie, Genetik
AnalysengruppeSpezialanalyse
Aufnahme / letzte Änderung01.01.2024 / 01.07.2026

Limitationen

1. Nur zur Bestätigung der genetischen Mutation des Porphyrietyps, welcher anhand von biochemischen Metaboliten-Bestimmungen und/oder Enzymbestimmungen vermutet wird. 2. Nicht zum Nachweis von bekannten familiären Mutationen. 3. Darf nur verrechnet werden, wenn die Position 6230.56 mehr als 13 Mal durchgeführt werden müsste. 4. Verordnung der Analysen nur durch Ärzte und Ärztinnen mit eidgenössischem Weiterbildungstitel in Medizinischer Genetik oder einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in engstem fachlichem Zusammenhang mit der untersuchten Krankheit nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11). 5. Die in einem klinisch-chemischen Laboratorium mittels Hochdurchsatz-Sequenzierung durchgeführte Analyse kann nur dann verrechnet werden, wenn sie unter der Verantwortung einer Person durchgeführt wird, welche über einen Weiterbildungstitel in Labormedizin in medizinischer Genetik der durch den Schweizerischen Verband «Die medizinischen Laboratorien der Schweiz» (FAMH) erteilt wurde oder über einen gleichwertigen eidgenössischen Weiterbildungstitel verfügt.

Bemerkungen

1. Die Analysen müssen gemäss den Kapiteln 4 bis 8 der „Bonnes Pratiques“ der Schweizerischen Gesellschaft für Medizinische Genetik (SGMG), Version 2 vom Januar 2026, durchgeführt werden. Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref. 2. Für die Bestätigung positiver Resultate der Hochdurchsatz-Sequenzierung muss die Sequenzierung nach Sanger mit der Position 6013.58 verrechnet werden. 3. Für die notwendige Überprüfung bei Familienangehörigen muss die Position 6009.09 verrechnet werden. 4. Falls die Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Analyse aufgeteilt werden, muss das Labor, das den ärztlichen Auftrag erhält, ein Leistungserbringer nach KVG sein und dessen Leitung trägt die Verantwortung für den ganzen Ablauf der Untersuchung inkl. Resultaterstellung und Rechnungstellung an den Schuldner oder an die Schuldnerin der Vergütung (Patient/in oder Krankenversicherer). 5. Der Tarif setzt sich zusammen aus der eigentlichen Sequenzierung (2070 Taxpunkte) und der bioinformatischen Auswertung inkl. Resultaterstellung für 1-10 Gene (540 Taxpunkte).

Kumulierbarkeit

1. Die Position kann mit einer oder mehreren der folgenden Positionen des Kapitels B0 kumuliert werden: 6001.03, 6002.04, 6006.07, 6009.09, 6013.58. Sie kann auch mit einer oder mehreren Chromosomenanalysen des Kapitels B1 kumuliert werden. 2. Sie kann nur mit der folgenden molekularbiologischen Analyse des Kapitels B2 kumuliert werden: 6237.55

Das Labor darf höchstens diese Taxpunkte verrechnen, und die Kasse zahlt nur, wenn die Limitation erfüllt ist. Laborrechnung-Check: CHF 19

Entwicklung der Taxpunkte

StandTPHöchstpreis
01.01.20242610.0Fr. 2’610.00

Neu in der Liste seit 01.01.2024.

Wer darf die Analyse durchführen und verrechnen?

Auftragslaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (im Fremdauftrag)ja
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (für Eigenbedarf )ja
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (im Fremdauftrag)ja
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 2 KVV (für Eigenbedarf)ja
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 2 KVV (im Fremdauftrag)nein
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b KVV (für Eigenbedarf)nein
Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin (im Fremdauftrag)nein
Praxislaboratorium eines Arztes/ einer Ärztin (für Eigenbedarf)nein
Hausbesuch (für Eigenbedarf)nein
Schnelle Analysenein

Weitere Positionen im Kapitel B2.3