Analysenliste

Start › B2.9 Sonstige nicht gelistete seltene Krankheiten › 6299.59

Position 6299.59 — Seltene genetische Krankheiten (Orphan Disease) welche folgende Kriterien aufweisen:

Taxpunkte252.0
HöchstpreisFr. 252.00
AnalysentechnikSouthern-Blot, Dot-Blot
ProbenmaterialNicht spezifiziert
ResultatNicht spezifiziert
Anwendungen pro Primärprobe1 pro Sonde
FachbereichGenetik
AnalysengruppeSpezialanalyse
Aufnahme / letzte Änderung— / 01.07.2026

Limitationen

1. Verordnung der Analysen nur durch Ärzte und Ärztinnen mit eidgenössischem Weiterbildungstitel in Medizinischer Genetik oder einem eidgenössischen Weiterbildungstitel in engstem fachlichem Zusammenhang mit der untersuchten Krankheit nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG, SR 811.11). 2. Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. Im Falle einer negativen Beurteilung des Antrags um Kostengutsprache durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin zieht dieser oder diese einen Experten oder eine Expertin der Schweizerischen Gesellschaft für Medizinische Genetik (SGMG) hinzu (www.sgmg.ch). Letzterer oder Letztere gibt, gestützt auf das Formular „Antrag zur Verrechnung unter einer Orphan Disease-Position der Analysenliste“ vom 16. Dezember 2021 (www.bag.admin.ch/ref), eine Empfehlung ab.

Bemerkungen

Durchführung der Analysen im Ausland nach Artikel 36 Absätze 1 und 4 KVV unter folgenden Bedingungen: 1. Die Analysen können in einem schweizerischen Laboratorium nach KVG nicht durchgeführt werden. 2. Hinsichtlich Qualifikation des ausländischen Laboratoriums und Information des verordnenden Arztes oder der verordnenden Ärztin müssen die Bedingungen von Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG, SR 810.12) und Artikel 28 der Verordnung vom 23. September 2022 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV, SR 810.122.1) eingehalten werden. Die Aufklärung durch den verordnenden Arzt oder die verordnende Ärztin sowie die Übermittlung der Proben und Daten ins Ausland muss Artikel 6 Buchstabe c GUMG und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Absatz 4 GUMV genügen; die für die Übermittlung ins Ausland relevanten allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben sind zu berücksichtigen. 3. Die Organisation der Untersuchung, der Probenversand, die Weiterleitung des Untersuchungsbefundes mit allfälliger Übersetzung sowie die abschliessende Rechnung erfolgt durch ein schweizerisches Laboratorium nach Artikel 54 Absatz 3 KVV.

Das Labor darf höchstens diese Taxpunkte verrechnen, und die Kasse zahlt nur, wenn die Limitation erfüllt ist. Laborrechnung-Check: CHF 19

Entwicklung der Taxpunkte

StandTPHöchstpreis
01.01.2023252.0Fr. 252.00

Wer darf die Analyse durchführen und verrechnen?

Auftragslaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (im Fremdauftrag)ja
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (für Eigenbedarf )ja
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (im Fremdauftrag)ja
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 2 KVV (für Eigenbedarf)ja
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 2 KVV (im Fremdauftrag)nein
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b KVV (für Eigenbedarf)nein
Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin (im Fremdauftrag)nein
Praxislaboratorium eines Arztes/ einer Ärztin (für Eigenbedarf)nein
Hausbesuch (für Eigenbedarf)nein
Schnelle Analysenein

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