Start › B2.9 Sonstige nicht gelistete seltene Krankheiten › 6299.61
Position 6299.61 — Seltene genetische Krankheiten (Orphan Disease) welche folgende Kriterien aufweisen:
| Taxpunkte | 2970.0 |
|---|---|
| Höchstpreis | Fr. 2’970.00 |
| Analysentechnik | Hochdurchsatz-Sequenzierung mit gezielter bioinformatischer Auswertung der für die Krankheitssymptomatik in Frage kommenden 11-100 bekannten Gene und Erstellung des komplexen Resultatberichts. |
| Probenmaterial | Nicht spezifiziert |
| Resultat | Nicht spezifiziert |
| Anwendungen pro Primärprobe | 1 |
| Fachbereich | Genetik |
| Analysengruppe | Spezialanalyse |
| Aufnahme / letzte Änderung | — / 01.07.2026 |
Limitationen
Bemerkungen
1. Die Analysen müssen gemäss den Kapiteln 4 bis 8 der „Bonnes Pratiques“ der Schweizerischen Gesellschaft für Medizinische Genetik (SGMG), Version 2 vom Januar 2026, durchgeführt werden. Das Dokument ist einsehbar unter: www.bag.admin.ch/ref. 2. Für die Bestätigung positiver Resultate der Hochdurchsatz-Sequenzierung muss die Sequenzierung nach Sanger mit der Position 6013.58 verrechnet werden. 3. Für die notwendige Überprüfung bei Familienangehörigen muss die Position 6009.09 verrechnet werden. 4. Falls die Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Analyse aufgeteilt werden, muss das Labor, das den ärztlichen Auftrag erhält, ein Leistungserbringer nach KVG sein und dessen Leitung trägt die Verantwortung für den ganzen Ablauf der Untersuchung inkl. Resultaterstellung und Rechnungstellung an den Schuldner oder an die Schuldnerin der Vergütung (Patient(Patient/-in oder Krankenversicherer). 5. Durchführung der Analysen im Ausland nach Artikel 36 Absätze 1 und 4 KVV unter folgenden Bedingungen: a) Die Analysen können in einem schweizerischen Laboratorium nach KVG nicht durchgeführt werden. b) Hinsichtlich Qualifikation des ausländischen Laboratoriums und Information des verordnenden Arztes oder der verordnenden Ärztin müssen die Bedingungen von Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG, SR 810.12) und Artikel 28 der Verordnung vom 23. September 2022 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV, SR 810.122.1) eingehalten werden. Die Aufklärung durch den verordnenden Arzt oder die verordnende Ärztin sowie die Übermittlung der Proben und Daten ins Ausland muss Artikel 6 Buchstabe c GUMG und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Absatz 4 GUMV genügen; die für die Übermittlung ins Ausland relevanten allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben sind zu berücksichtigen. c) Die Organisation der Untersuchung, der Probenversand, die Weiterleitung des Untersuchungsbefundes mit allfälliger Übersetzung sowie die abschliessende Rechnung erfolgt durch ein schweizerisches Laboratorium nach Artikel 54 Absatz 3 KVV. 6. Der Tarif setzt sich zusammen aus der eigentlichen Sequenzierung (2070 Taxpunkte) und der bioinformatischen Auswertung inkl. Resultaterstellung für 11-100 Gene (900 Taxpunkte).
Kumulierbarkeit
1. Die Position kann mit einer oder mehreren der folgenden Positionen des Kapitels B0 kumuliert werden: 6001.03, 6002.04, 6006.07, 6009.09, 6013.58. Sie kann auch mit einer oder mehreren Chromosomenanalysen des Kapitels B1 kumuliert werden. 2. Sie kann nur mit der folgenden molekularbiologischen Analyse des Kapitels B2 kumuliert werden: 6299.55
Das Labor darf höchstens diese Taxpunkte verrechnen, und die Kasse zahlt nur, wenn die Limitation erfüllt ist. Laborrechnung-Check: CHF 19
Entwicklung der Taxpunkte
| Stand | TP | Höchstpreis |
|---|---|---|
| 01.01.2023 | 2970.0 | Fr. 2’970.00 |
Wer darf die Analyse durchführen und verrechnen?
| Auftragslaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (im Fremdauftrag) | ja |
| Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (für Eigenbedarf ) | ja |
| Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (im Fremdauftrag) | ja |
| Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 2 KVV (für Eigenbedarf) | ja |
| Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 2 KVV (im Fremdauftrag) | nein |
| Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b KVV (für Eigenbedarf) | nein |
| Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin (im Fremdauftrag) | nein |
| Praxislaboratorium eines Arztes/ einer Ärztin (für Eigenbedarf) | nein |
| Hausbesuch (für Eigenbedarf) | nein |
| Schnelle Analyse | nein |
Weitere Positionen im Kapitel B2.9
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