Start › B5 Weitere genetische Untersuchungen › 6500.50
Position 6500.50 — Pharmakogenetische Analyse
| Taxpunkte | 83.7 |
|---|---|
| Höchstpreis | Fr. 83.70 |
| Analysentechnik | Real Time-Nukleinsäure-Amplifikation, qualitativ oder quantitativ inkl. Schmelzkurvenanalytik |
| Probenmaterial | Nicht spezifiziert |
| Resultat | Nicht spezifiziert |
| Anwendungen pro Primärprobe | Pro Gen von pharmakogenetischer Bedeutung, maximal a. 4 (Höchstzahl für die Position 6500.50 einzeln oder in Kombination mit der Position 6500.51) mit Ausnahme des Cytochroms CYP2D6 b. 6 für das Cytochrom CYP2D6 |
| Fachbereich | Chemie, Genetik |
| Analysengruppe | Spezialanalyse |
| Aufnahme / letzte Änderung | — / 01.07.2026 |
Limitationen
1. Nur bei Indikation zur Verabreichung eines Medikaments oder bei Auftreten einer medikamentösen Nebenwirkung oder einer verminderten oder ausbleibenden therapeutischen Wirksamkeit bei der Behandlung mit einem Medikament, bei dem ein wissenschaftlich nachgewiesener Zusammenhang besteht zwischen signifikanten medikamentösen Nebenwirkungen (inkl. toxische Wirkungen) oder einer verminderten oder ausbleibenden therapeutischen Wirksamkeit und den untersuchten Genmutationen.
2. Nur, wenn die gesuchten Genmutationen nicht dazu dienen, eine Diagnose zu stellen, nach einer Veranlagung für eine genetische Krankheit zu suchen oder eine HLA-Gewebetypisierung, ohne Zusammenhang mit der Verabreichung des Medikaments durchzuführen.
3. Verordnung der Analyse durch alle Ärzte und Ärztinnen unabhängig vom Weiterbildungstitel gemäss der «Liste der Schweizerischen Gesellschaft für Klinische Pharmakologie und Toxikologie (SGKPT) der gängigen pharmakogenetischen Tests, die durch jeden Arzt oder jede Ärztin unabhängig vom Facharzttitel verordnet werden können», Version 3.0 vom 11.07.2019 (www.bag.admin.ch/ref).
4. Für Medikamente, die nicht auf der Liste der SGKPT stehen, Verordnung der Analyse nur durch Ärzte und Ärztinnen mit eidgenössischem Weiterbildungstitel in klinischer Pharmakologie und Toxikologie gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11).
Kumulierbarkeit
Nur kumulierbar mit 6001.03, 6500.51 und 6500.56
Das Labor darf höchstens diese Taxpunkte verrechnen, und die Kasse zahlt nur, wenn die Limitation erfüllt ist. Laborrechnung-Check: CHF 19
Entwicklung der Taxpunkte
| Stand | TP | Höchstpreis |
|---|---|---|
| 01.01.2023 | 83.7 | Fr. 83.70 |
Wer darf die Analyse durchführen und verrechnen?
| Auftragslaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (im Fremdauftrag) | ja |
| Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (für Eigenbedarf ) | ja |
| Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (im Fremdauftrag) | ja |
| Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 2 KVV (für Eigenbedarf) | ja |
| Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 2 KVV (im Fremdauftrag) | nein |
| Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b KVV (für Eigenbedarf) | nein |
| Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin (im Fremdauftrag) | nein |
| Praxislaboratorium eines Arztes/ einer Ärztin (für Eigenbedarf) | nein |
| Hausbesuch (für Eigenbedarf) | nein |
| Schnelle Analyse | nein |