Analysenliste

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Position 6603.54 — Molekulare Genotypisierung der foetalen erythrozytären Antigene (HEA ) RH1 (D), KEL1 (K),

Taxpunkte166.5
HöchstpreisFr. 166.50
AnalysentechnikNukleinsäure-Amplifikation mit anschliessender Amplifikats- resp. Mutationsdetektion mittels Kapillarelektrophorese (z.B. Fragmentanalyse), Chromatografie (z.B. HPLC) oder Hybridsierung (z.B. Strip-Assay)
ProbenmaterialFœtale Primärprobe
ResultatNicht spezifiziert
Anwendungen pro PrimärprobeBei Monoplex-Ansatz, 1 pro Zielsequenz, bei Multiplex-Ansatz, 1 pro Ansatz
FachbereichHämatologie, Genetik
AnalysengruppeSpezialanalyse
Aufnahme / letzte Änderung— / 01.01.2026

Bemerkungen

1. Nur bei elterlicher Antigenkonstellation mit Risiko für eine klinisch relevante fetomaternale Alloimmunisierung oder bei Ansteigen der Antikörper bei der Mutter. 2. Die Durchführung der Analysen der Antigene KEL1 (K), RH2 (C), Rh3 (E), Rh4 (c), JK1 (Jka), HPA-1a, HPA-5b, und anderer fötalen Antigene kann im Ausland nach Artikel 36 Absätze 1 und 4 KVV erfolgen, unter der Bedingung, dass diese Analysen nicht in einem schweizerischen Laboratorium nach KVG durchgeführt werden können; a) Hinsichtlich Qualifikation des ausländischen Laboratoriums und Information des verordnenden Arztes oder der verordnenden Ärztin müssen die Bedingungen von Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG, SR 810.12) und Artikel 28 der Verordnung vom 23. September 2022 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV, SR 810.122.1) eingehalten werden. Die Aufklärung durch den verordnenden Arzt oder die verordnende Ärztin sowie die Übermittlung der Proben und Daten ins Ausland muss Artikel 6 Buchstabe c GUMG und Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Absatz 4 GUMV genügen; die für die Übermittlung ins Ausland relevanten allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben sind zu berücksichtigen. b) Die Organisation der Untersuchung, der Probenversand, die Weiterleitung des Untersuchungsbefundes mit allfälliger Übersetzung sowie die abschliessende Rechnung erfolgt durch ein schweizerisches Laboratorium nach Artikel 54 Absatz 3 KVV.

Das Labor darf höchstens diese Taxpunkte verrechnen, und die Kasse zahlt nur, wenn die Limitation erfüllt ist. Laborrechnung-Check: CHF 19

Entwicklung der Taxpunkte

StandTPHöchstpreis
01.01.2023166.5Fr. 166.50

Wer darf die Analyse durchführen und verrechnen?

Auftragslaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (im Fremdauftrag)ja
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (für Eigenbedarf )ja
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (im Fremdauftrag)ja
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 2 KVV (für Eigenbedarf)ja
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 2 KVV (im Fremdauftrag)nein
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b KVV (für Eigenbedarf)nein
Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin (im Fremdauftrag)nein
Praxislaboratorium eines Arztes/ einer Ärztin (für Eigenbedarf)nein
Hausbesuch (für Eigenbedarf)nein
Schnelle Analysenein

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