Analysenliste

Start › A Chemie / Hämatologie / Immunologie › 1900.00

Position 1900.00 — Hochspezialisierte biochemische Metaboliten-Bestimmung für seltene angeborene Stoffwechselkrankheit (Orphan Disease), welche folgende Kriterien aufweist:

Taxpunkte54.0
HöchstpreisFr. 54.00
AnalysentechnikPhotometrie, Fluorimetrie, Luminometrie
ProbenmaterialBlut, Plasma, Serum, Urin, Liquor
Resultatqn
Anwendungen pro Primärprobe1 pro Metabolit, maximal 5
FachbereichChemie
AnalysengruppeSpezialanalyse
Aufnahme / letzte Änderung— / 01.01.2024

Bemerkungen

1. Die diagnostische Durchführung der Analysen richtet sich nach dem Gesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG, SR 810.12). 2. Führt ein Laboratorium eine Untersuchung des unmittelbaren Genprodukts nach Artikel 3 Buchstabe c GUMG durch, benötigt es eine Bewilligung nach Artikel 28 GUMG. 3. Die Durchführung der biochemischen Metaboliten-Bestimmungen zur Verlaufskontrolle wird vom GUMG nicht erfasst. 4. Durchführung der Analysen im Ausland nach Artikel 36 Absätze 1 und 4 KVV unter folgenden Bedingungen: a) Die Analysen können in einem schweizerischen Laboratorium nach KVG nicht durchgeführt werden. b) Die Organisation der Untersuchung, der Probenversand, die Weiterleitung des Untersuchungsbefundes mit allfälliger Übersetzung sowie die abschliessende Rechnung erfolgt durch ein schweizerisches Laboratorium nach Artikel 54 Absatz 3 KVV.

Das Labor darf höchstens diese Taxpunkte verrechnen, und die Kasse zahlt nur, wenn die Limitation erfüllt ist. Laborrechnung-Check: CHF 19

Entwicklung der Taxpunkte

StandTPHöchstpreis
01.01.202354.0Fr. 54.00

Wer darf die Analyse durchführen und verrechnen?

Auftragslaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (im Fremdauftrag)ja
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (für Eigenbedarf )ja
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV (im Fremdauftrag)ja
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 2 KVV (für Eigenbedarf)nein
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 54 Absatz 2 KVV (im Fremdauftrag)nein
Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b KVV (für Eigenbedarf)nein
Offizin eines Apothekers oder einer Apothekerin (im Fremdauftrag)nein
Praxislaboratorium eines Arztes/ einer Ärztin (für Eigenbedarf)nein
Hausbesuch (für Eigenbedarf)nein
Schnelle Analysenein

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